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PO JFA NRW§ 10 Zulassung zur Prüfung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PO%20JFA%20NRW/10#abs-1 (1) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung hat nach den von der zuständigen Stelle bestimmten Fristen und Formularen durch die Ausbildende oder den Ausbildenden mit Zustimmung der oder des Auszubildenden zu erfolgen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PO%20JFA%20NRW/10#abs-2 (2) In besonderen Fällen können Prüfungsbewerberinnen und Prüfungsbewerber selbst den Antrag auf Zulassung zur Prüfung stellen. Dies gilt insbesondere in Fällen gemäß § 9 und bei Wiederholungsprüfungen, falls ein Ausbildungsverhältnis nicht mehr besteht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PO%20JFA%20NRW/10#abs-3 (3) Die Anmeldung hat bei der zuständigen Stelle zu erfolgen, in deren Bezirk
1. in den Fällen des § 8 und § 9 Absatz 1 die Ausbildungsstätte liegt,
2. in den Fällen des § 9 Absatz 2, 3 und 4 die Arbeitsstätte oder, soweit kein Arbeitsverhältnis besteht, der Wohnsitz der Prüfungsbewerberin beziehungsweise des Prüfungsbewerbers liegt, und
3. in den Fällen des § 1 Absatz 3 der gemeinsame Prüfungsausschuss errichtet worden ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PO%20JFA%20NRW/10#abs-4 (4) Der Anmeldung zum Teil 1 der Abschlussprüfung sind beizufügen:
1. in den Fällen des § 8 Absatz 2:
a) der Ausbildungsnachweis nach § 13 Satz 2 Nummer 7 BBiG und
b) die Zustimmungserklärung der oder des Auszubildenden,
2. in den Fällen des § 9 Absatz 2 Satz 1 und 2:
a) Tätigkeitsnachweis und gegebenenfalls Nachweis der Dauer der Berufsausbildung in dem oder in einem anderen einschlägigen Ausbildungsberuf und gegebenenfalls glaubhafte Darlegung über den Erwerb der beruflichen Handlungsfähigkeit und
b) das letzte Zeugnis der zuletzt besuchten berufsbildenden Schule,
3. in den Fällen des § 9 Absatz 2 Satz 3 und Absatz 4:
a) glaubhafte Darlegung über den Erwerb der beruflichen Handlungsfähigkeit oder Bescheinigung über den Erwerb der beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten und
b) das letzte Zeugnis der zuletzt besuchten berufsbildenden Schule oder
4. in den Fällen des § 9 Absatz 3:
a) Bescheinigung der vollständigen Vergleichbarkeit der individuellen beruflichen Handlungsfähigkeit gemäß § 1 Absatz 6 BBiG und
b) das letzte Zeugnis der zuletzt besuchten berufsbildenden Schule.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/PO%20JFA%20NRW/10#abs-5 (5) Der Anmeldung zum Teil 2 der Abschlussprüfung sind beizufügen:
1. in den Fällen des § 8 Absatz 3 und § 9 Absatz 1:
a) eine Bescheinigung über die Teilnahme an dem vorgeschriebenen Teil 1 der Abschlussprüfung,
b) der Ausbildungsnachweis nach § 13 Satz 2 Nummer 7 BBiG,
c) die Zustimmungserklärung der oder des Auszubildenden,
d) eine abschließende Beurteilung durch die Ausbildende oder den Ausbildenden und
e) das letzte Zeugnis der Berufsschule oder
2. in den Fällen des § 9 Absatz 2, 3 und 4 eine Bescheinigung über die Teilnahme an dem vorgeschriebenen Teil 1 der Abschlussprüfung.