Gesetze / Berufsbildungsgesetz
BBiG§ 1 Ziele und Begriffe der Berufsbildung
Stand: 30.04.2025
Wird zitiert von 163
Nach Gewicht
- BAG, 24.02.1999 – 5 AZB 10/98Zitiert von 12
- BSG, 12.10.2000 – B 12 KR 7/00 RZitiert von 14
- BAG, 25.01.2022 – 9 AZR 144/21Erstattung von Fortbildungskosten - Musterberechtigung eines Co-PilotenZitiert von 23
- VG München, 26.07.2023 – M 9 S 23.1621
- VG Neustadt an der Weinstraße, 22.02.2010 – 3 K 1414/09.NW
- BSG, 04.03.2021 – B 11 AL 7/19 RArbeitslosengeldanspruch - Erfüllung der Anwartschaftszeit - Verlängerung der Rahmenfrist - versicherungspflichtige Beschäftigung - Gleichstellung von Ausbildungsverhältnis in außerbetrieblicher Einrichtung - Umschulung zum technischen Produktdesigner - Abschluss eines Berufsausbildungsvertrags - tatsächliches Vorliegen einer BerufsausbildungZitiert von 3
Zuletzt entschieden
- VG Köln, 22.04.2026 – 10 L 920/26Zitiert von 1
- VG Köln, 22.04.2026 – 10 L 921/26Zitiert von 1
- BVerwG, 13.03.2026 – 2 C 9.25Berücksichtigung der Tätigkeit als Architekt im Praktikum bei der Festsetzung besoldungsrechtlicher Erfahrungsstufen
163 Entscheidungen zu § 1 BBiG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1 BBiG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBiG%202005/1#abs-1 (1) Berufsbildung im Sinne dieses Gesetzes sind die Berufsausbildungsvorbereitung, die Berufsausbildung, die berufliche Fortbildung und die berufliche Umschulung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBiG%202005/1#abs-2 (2) Die Berufsausbildungsvorbereitung dient dem Ziel, durch die Vermittlung von Grundlagen für den Erwerb beruflicher Handlungsfähigkeit an eine Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf heranzuführen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BBiG%202005/1#abs-3 (3) Die Berufsausbildung hat die für die Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit in einer sich wandelnden Arbeitswelt notwendigen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) in einem geordneten Ausbildungsgang zu vermitteln. Sie hat ferner den Erwerb der erforderlichen Berufserfahrungen zu ermöglichen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BBiG%202005/1#abs-4 (4) Die berufliche Fortbildung soll es ermöglichen,
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BBiG%202005/1#abs-5 (5) Die berufliche Umschulung soll zu einer anderen beruflichen Tätigkeit befähigen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BBiG%202005/1#abs-6 (6) Nach diesem Gesetz und nach der Handwerksordnung wird eine individuelle berufliche Handlungsfähigkeit am Maßstab eines anerkannten Ausbildungsberufs festgestellt. Die Feststellung erfolgt unabhängig davon, ob die berufliche Handlungsfähigkeit durch Berufsbildung erworben wurde. Ist die berufliche Handlungsfähigkeit überwiegend oder vollständig mit der für die Ausübung des anerkannten Ausbildungsberufs erforderlichen beruflichen Handlungsfähigkeit vergleichbar, wird dies bescheinigt.