Gesetze / Berufsbildungsgesetz

BBiG

§ 1 Ziele und Begriffe der Berufsbildung

Stand: 30.04.2025

Bund5 Fassungen163 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBiG%202005/1#abs-1 (1) Berufsbildung im Sinne dieses Gesetzes sind die Berufsausbildungsvorbereitung, die Berufsausbildung, die berufliche Fortbildung und die berufliche Umschulung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBiG%202005/1#abs-2 (2) Die Berufsausbildungsvorbereitung dient dem Ziel, durch die Vermittlung von Grundlagen für den Erwerb beruflicher Handlungsfähigkeit an eine Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf heranzuführen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BBiG%202005/1#abs-3 (3) Die Berufsausbildung hat die für die Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit in einer sich wandelnden Arbeitswelt notwendigen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) in einem geordneten Ausbildungsgang zu vermitteln. Sie hat ferner den Erwerb der erforderlichen Berufserfahrungen zu ermöglichen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BBiG%202005/1#abs-4 (4) Die berufliche Fortbildung soll es ermöglichen,

1.
die berufliche Handlungsfähigkeit durch eine Anpassungsfortbildung zu erhalten und anzupassen oder
2.
die berufliche Handlungsfähigkeit durch eine Fortbildung der höherqualifizierenden Berufsbildung zu erweitern und beruflich aufzusteigen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BBiG%202005/1#abs-5 (5) Die berufliche Umschulung soll zu einer anderen beruflichen Tätigkeit befähigen.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BBiG%202005/1#abs-6 (6) Nach diesem Gesetz und nach der Handwerksordnung wird eine individuelle berufliche Handlungsfähigkeit am Maßstab eines anerkannten Ausbildungsberufs festgestellt. Die Feststellung erfolgt unabhängig davon, ob die berufliche Handlungsfähigkeit durch Berufsbildung erworben wurde. Ist die berufliche Handlungsfähigkeit überwiegend oder vollständig mit der für die Ausübung des anerkannten Ausbildungsberufs erforderlichen beruflichen Handlungsfähigkeit vergleichbar, wird dies bescheinigt.

§ 2