Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Prüfungsordnung Justizfachangestellte NRW

PO JFA NRW

§ 11 Entscheidung über die Zulassung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PO%20JFA%20NRW/11#abs-1 (1) Über die Zulassung zu den Teilen 1 und 2 der Abschlussprüfung entscheidet die zuständige Stelle. Hält sie die Zulassungsvoraussetzungen nicht für gegeben, so entscheidet der Prüfungsausschuss (§ 46 Absatz 1 BBiG).

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PO%20JFA%20NRW/11#abs-2 (2) Die Entscheidung über die Zulassung ist der Prüfungsbewerberin oder dem Prüfungsbewerber rechtzeitig unter Angabe des Prüfungstages und -ortes einschließlich der erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel schriftlich mitzuteilen. Die Entscheidung über die Nichtzulassung ist dem Prüfling schriftlich mit Begründung bekannt zu geben.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PO%20JFA%20NRW/11#abs-3 (3) Ist der Prüfling auf Grund falscher Angaben oder gefälschter Unterlagen zur Prüfung zugelassen worden, so kann der Prüfungsausschuss bis zum Abschluss jedes Teils der Abschlussprüfung die Zulassung widerrufen oder innerhalb eines Jahres nach Abschluss des Teils 2 der Abschlussprüfung nach Anhörung des Prüflings die Prüfung für nicht bestanden erklären.

§ 10 § 12