Gesetze / Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Prozessmanager Elektrotechnik und Geprüfte Prozessmanagerin Elektrotechnik (Certified Process Manager - Electric/Electronics)
PMElekPrVAnlage 1 (zu § 2 Absatz 2) Spezialistenprofile in der Elektrotechnik
Stand: 10.01.2020
(Fundstelle: BGBl. I 2009, 2846 - 2849; bzgl. einzelner Änderungen vgl. Fußnote)
Die Spezialistenprofile beschreiben die inhaltlichen Standards, die für eine Zulassung zur Prüfung zum Geprüften Prozessmanager Elektrotechnik/zur Geprüften Prozessmanagerin Elektrotechnik (Certified Process Manager – Electric/Electronics) erforderlich sind. Sie bilden das im Bereich der beruflichen Fortbildung angesiedelte Verbindungsglied zwischen der Ebene der beruflichen Ausbildung und der Ebene der in der beruflichen Fortbildung geregelten operativen Professionals. Grundlage für die Spezialistenqualifikation ist die Qualifizierung in den nachfolgend beschriebenen Arbeitsgebieten und Arbeitsprozessen. Im Rahmen dieser Qualifizierung sind die aufgeführten Arbeitsprozesse eigenständig in betrieblichen Projekten durchzuführen, eine prozessbegleitende Dokumentation anzufertigen, in einer Präsentation eine zusammenhängende Darstellung der Tätigkeiten und des Kompetenzerwerbs zu geben und darüber ein Fachgespräch zu führen.
1. Systemspezialist Elektrotechnik/Systemspezialistin Elektrotechnik
Systemspezialisten Elektrotechnik/Systemspezialistinnen Elektrotechnik erarbeiten in Teams mit Entwicklern und anderen Fachkräften, Applikationslieferanten und Zulieferern Lösungen für produkt- oder systemtechnische Aufgabenstellungen. Sie projektieren und entwerfen elektrische Komponenten, Geräte, Anlagen oder Systeme. Sie arbeiten im Bereich der Entwicklung, erstellen Prototypen oder Sonderanfertigungen.
Systemspezialisten Elektrotechnik/Systemspezialistinnen Elektrotechnik
Die Qualifikation ist durch ein Zeugnis einer zuständigen Stelle, durch ein Personalzertifikat, durch ein Lehrgangszertifikat oder durch eine Bescheinigung insbesondere von Arbeitgebern, die die Breite, die Tiefe und das Verfahren der Spezialistenqualifizierung abbildet, nachzuweisen.
2. Fertigungsspezialist Elektrotechnik/Fertigungsspezialistin Elektrotechnik
Fertigungsspezialisten Elektrotechnik/Fertigungsspezialistinnen Elektrotechnik erarbeiten in Teams mit Entwicklern und anderen Fachkräften, Produktionsmittelherstellern und Zulieferern Lösungen für produktions- und prozesstechnische Aufgabenstellungen in der Fertigung für elektrotechnische Produkte.
Fertigungsspezialisten Elektrotechnik/Fertigungsspezialistinnen Elektrotechnik
Die Qualifikation ist durch ein Zeugnis einer zuständigen Stelle, durch ein Personalzertifikat, durch ein Lehrgangszertifikat oder durch eine Bescheinigung insbesondere von Arbeitgebern, die die Breite, die Tiefe und das Verfahren der Spezialistenqualifizierung abbildet, nachzuweisen.
3. Montagespezialist Elektrotechnik/Montagespezialistin Elektrotechnik
Montagespezialisten Elektrotechnik/Montagespezialistinnen Elektrotechnik koordinieren und überwachen die Abläufe beim Bau von Anlagen und Systemen beim Kunden.
Montagespezialisten Elektrotechnik/Montagespezialistinnen Elektrotechnik
Die Qualifikation ist durch ein Zeugnis einer zuständigen Stelle, durch ein Personalzertifikat, durch ein Lehrgangszertifikat oder durch eine Bescheinigung insbesondere von Arbeitgebern, die die Breite, die Tiefe und das Verfahren der Spezialistenqualifizierung abbildet, nachzuweisen.
4. Servicespezialist Elektrotechnik/Servicespezialistin Elektrotechnik
Servicespezialisten Elektrotechnik/Servicespezialistinnen Elektrotechnik analysieren Probleme und Anfragen der Kunden, erarbeiten Problemlösungen und implementieren diese. Sie unterstützen die Anwendung der Produkte beim Kunden. Sie arbeiten im Bereich des Service.
Servicespezialisten Elektrotechnik/Servicespezialistinnen Elektrotechnik
Die Qualifikation ist durch ein Zeugnis einer zuständigen Stelle, durch ein Personalzertifikat, durch ein Lehrgangszertifikat oder durch eine Bescheinigung insbesondere von Arbeitgebern, die die Breite, die Tiefe und das Verfahren der Spezialistenqualifizierung abbildet, nachzuweisen.
Änderungsverlauf
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30.11.2017 Ausfertigung
Anlage 1 geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 30. November 2017 (BGBl. I 3827)
BGBl. 2017 I S. 3827
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.