Gesetze / Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Prozessmanager Elektrotechnik und Geprüfte Prozessmanagerin Elektrotechnik (Certified Process Manager - Electric/Electronics)
PMElekPrV§ 9 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote
Stand: 10.01.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PMElekPrV/9#abs-1 (1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in allen Prüfungsleistungen nach § 8 Absatz 2 jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PMElekPrV/9#abs-2 (2) Ist die Prüfung bestanden, ist die Bewertung für den Prüfungsteil „Handlungsfeldübergreifende Fachaufgaben“ kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PMElekPrV/9#abs-3 (3) Den Bewertungen für die Prüfungsteile ist nach Anlage 2 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen.
Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das arithmetische Mittel zu berechnen aus:
Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl wird nach Anlage 2 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zugeordnet. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.