Gesetze / Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Prozessmanager Elektrotechnik und Geprüfte Prozessmanagerin Elektrotechnik (Certified Process Manager - Electric/Electronics)

PMElekPrV

§ 8 Bewerten der Prüfungsleistungen

Stand: 10.01.2020

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PMElekPrV/8#abs-1 (1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 2 mit Punkten zu bewerten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PMElekPrV/8#abs-2 (2) Der Prüfungsteil „Prozess- und Projektmanagement“, die zwei Situationsaufgaben im Prüfungsteil „Handlungsfeldübergreifende Fachaufgaben“ sowie die Situationsaufgaben im Prüfungsteil „Personalmanagement“ sind einzeln zu bewerten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PMElekPrV/8#abs-3 (3) Aus den Bewertungen der beiden Situationsaufgaben im Prüfungsteil „Handlungsfeldübergreifende Fachaufgaben“ ist das arithmetische Mittel zu bilden.

§ 7 § 9