Gesetze / Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Prozessmanager Elektrotechnik und Geprüfte Prozessmanagerin Elektrotechnik (Certified Process Manager - Electric/Electronics)
PMElekPrV§ 2 Zulassungsvoraussetzungen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PMElekPrV/2#abs-1 (1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer
nachweist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PMElekPrV/2#abs-2 (2) Die Berufspraxis nach Absatz 1 muss wesentliche Bezüge zu den Aufgaben eines Geprüften Prozessmanagers Elektrotechnik/einer Geprüften Prozessmanagerin Elektrotechnik (Certified Process Manager – Electric/Electronics) im Sinne des § 1 Absatz 2 und 3 haben und eine Qualifikation eines der Elektrotechnik-Spezialisten nach der Anlage oder eine fachlich und nach Breite und Tiefe entsprechende Qualifikation beinhalten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PMElekPrV/2#abs-3 (3) Abweichend von den in den Absätzen 1 und 2 genannten Voraussetzungen kann zur Prüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) erworben zu haben, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.
Änderungsverlauf
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30.11.2017 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 30. November 2017 (BGBl. I 3827)
BGBl. 2017 I S. 3827
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