Gesetze / Landesrecht Bayern / Parlamentarisches Kontrollgremium-Gesetz
PKGGArt 6 Umfang der Unterrichtungspflicht, Verweigerung der Unterrichtung
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PKGG/6#abs-1 (1) Die Verpflichtung der Staatsregierung nach Art. 4 Abs. 1 und 2 und Art. 5 erstreckt sich nur auf Informationen und Gegenstände, die der Verfügungsberechtigung des Landesamts für Verfassungsschutz unterliegen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PKGG/6#abs-2 (2) Soweit dies aus zwingenden Gründen des Nachrichtenzugangs oder aus Gründen des Schutzes von Persönlichkeitsrechten Dritter notwendig ist oder wenn der Kernbereich der exekutiven Eigenverantwortung betroffen ist, kann die Staatsregierung sowohl die Unterrichtung nach Art. 4 als auch die Erfüllung von Verlangen nach Art. 5 Abs. 1 und 2 verweigern sowie den in Art. 5 Abs. 2 genannten Personen die Erteilung der Auskunft untersagen. Macht die Staatsregierung von diesen Rechten Gebrauch, so hat sie dies dem Parlamentarischen Kontrollgremium zu begründen.