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Art 6 PKGG (Bayern) — Umfang der Unterrichtungspflicht, Verweigerung der Unterrichtung

Parlamentarisches Kontrollgremium-Gesetz

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Verpflichtung der Staatsregierung nach Art. 4 Abs. 1 und 2 und Art. 5 erstreckt sich nur auf Informationen und Gegenstände, die der Verfügungsberechtigung des Landesamts für Verfassungsschutz unterliegen.

(2) Soweit dies aus zwingenden Gründen des Nachrichtenzugangs oder aus Gründen des Schutzes von Persönlichkeitsrechten Dritter notwendig ist oder wenn der Kernbereich der exekutiven Eigenverantwortung betroffen ist, kann die Staatsregierung sowohl die Unterrichtung nach Art. 4 als auch die Erfüllung von Verlangen nach Art. 5 Abs. 1 und 2 verweigern sowie den in Art. 5 Abs. 2 genannten Personen die Erteilung der Auskunft untersagen. Macht die Staatsregierung von diesen Rechten Gebrauch, so hat sie dies dem Parlamentarischen Kontrollgremium zu begründen.