Gesetze / Satzung der Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen VVaG Köln (Anlage zur Verordnung über die Feststellung der Satzung der Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen VVaG)

PKDBSa

§ 49 Geschäftsordnung

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PKDBSa/49#abs-1 (1) Die Sitzungen des Kuratoriums werden einberufen, wenn dieses vom Vorsitzenden für erforderlich gehalten oder von mindestens vier Mitgliedern beantragt wird. In jedem Kalenderjahr hat mindestens eine Kuratoriumssitzung stattzufinden. Der Vorsitzende kann nach seinem Ermessen in Einzelfällen die Beschlussfassung auf schriftlichem Wege herbeiführen, soweit kein Widerspruch erfolgt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PKDBSa/49#abs-2 (2) Die Mitglieder des Kuratoriums sind von dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter mindestens zwei Wochen vor dem Sitzungstage einzuladen. Ist ein Mitglied an der Teilnahme verhindert, so hat es unverzüglich dem Vorsitzenden oder dem Vorstand Nachricht zu geben. Der Vorsitzende hat dann einen Stellvertreter einzuladen. Die Vertreter der beteiligten Arbeitgeber und die der Arbeitnehmer im Kuratorium haben jeweils für ihre Gruppe festzulegen, in welcher Reihenfolge die Stellvertreter einzuladen sind.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PKDBSa/49#abs-3 (3) Zur Beschlussfassung ist die Teilnahme von mindestens 8 Mitgliedern erforderlich. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Satzungsänderungen mit 2/3-Mehrheit gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Sämtliche Beschlüsse sind nur gültig, wenn mindestens zwei von den Arbeitgebern und zwei von den Arbeitnehmern gewählte Kuratoriumsmitglieder zugestimmt haben.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PKDBSa/49#abs-4 (4) Der Vorstand nimmt an den Sitzungen mit beratender Stimme teil, soweit das Kuratorium nicht etwas anderes beschließt.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/PKDBSa/49#abs-5 (5) Über jede Sitzung ist eine Niederschrift anzufertigen.

§ 48 § 50