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# § 49 PKDBSa — Geschäftsordnung

Satzung der Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen VVaG Köln (Anlage zur Verordnung über die Feststellung der Satzung der Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen VVaG)  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Sitzungen des Kuratoriums werden einberufen, wenn dieses vom Vorsitzenden für erforderlich gehalten oder von mindestens vier Mitgliedern beantragt wird. In jedem Kalenderjahr hat mindestens eine Kuratoriumssitzung stattzufinden. Der Vorsitzende kann nach seinem Ermessen in Einzelfällen die Beschlussfassung auf schriftlichem Wege herbeiführen, soweit kein Widerspruch erfolgt.

(2) Die Mitglieder des Kuratoriums sind von dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter mindestens zwei Wochen vor dem Sitzungstage einzuladen. Ist ein Mitglied an der Teilnahme verhindert, so hat es unverzüglich dem Vorsitzenden oder dem Vorstand Nachricht zu geben. Der Vorsitzende hat dann einen Stellvertreter einzuladen. Die Vertreter der beteiligten Arbeitgeber und die der Arbeitnehmer im Kuratorium haben jeweils für ihre Gruppe festzulegen, in welcher Reihenfolge die Stellvertreter einzuladen sind.

(3) Zur Beschlussfassung ist die Teilnahme von mindestens 8 Mitgliedern erforderlich. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Satzungsänderungen mit 2/3-Mehrheit gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Sämtliche Beschlüsse sind nur gültig, wenn mindestens zwei von den Arbeitgebern und zwei von den Arbeitnehmern gewählte Kuratoriumsmitglieder zugestimmt haben.

(4) Der Vorstand nimmt an den Sitzungen mit beratender Stimme teil, soweit das Kuratorium nicht etwas anderes beschließt.

(5) Über jede Sitzung ist eine Niederschrift anzufertigen.

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Zitiervorschlag: § 49 PKDBSa

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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