Gesetze / Satzung der Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen VVaG Köln (Anlage zur Verordnung über die Feststellung der Satzung der Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen VVaG)

PKDBSa

§ 30 Mindest- und Höchstbeitrag, Beitragsleistung und Beitragsmeldung

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PKDBSa/30#abs-1 (1) Der kalenderjährliche Mindestbeitrag in der Abteilung Z 2002 beträgt ein Hundertsechzigstel (1/160) der Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV. +) Wird der kalenderjährliche Mindestbeitrag nicht geleistet, gilt § 29 Abs. 5 und 6.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PKDBSa/30#abs-2 (2) Der kalenderjährliche Höchstbeitrag in der Abteilung Z 2002 beträgt 8 v. H. der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze ++) in der gesetzlichen Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten, zuzüglich einer gegebenenfalls zustehenden Altersvorsorgezulage (§§ 79 ff. EStG).

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PKDBSa/30#abs-3 (3) Der an der Abteilung Z 2002 beteiligte Arbeitgeber ist zu einem Arbeitgeberbeitrag nur insoweit verpflichtet, als er

a)
sich im Wege einer Entgeltumwandlungsvereinbarung mit dem Arbeitnehmer zur Leistung an die Abteilung Z 2002 der Kasse verpflichtet hat oder
b)
sich außerhalb dieser Satzung in sonstiger Weise zugunsten des Arbeitnehmers zur Leistung eines Beitrags an die Abteilung Z 2002 der Kasse verpflichtet hat.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PKDBSa/30#abs-4 (4) Die kalenderjährlichen Beiträge können in gleichbleibenden monatlichen Beträgen, deren Höhe für das laufende Kalenderjahr nicht verändert werden darf, oder in bis zu drei Einzelbeträgen, deren Höhe den Mindestbeitrag nach Absatz 1 jeweils nicht unterschreiten darf, an die Kasse geleistet werden. Abweichende tarifvertragliche Regelungen sind mit Zustimmung der Kasse zulässig.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/PKDBSa/30#abs-5 (5) Nach Bewilligung einer Rente durch die Kasse ist eine Beitragszahlung für das Kalenderjahr, in dem die Rente bewilligt wird, und für die folgenden Kalenderjahre nicht mehr möglich. § 29 Abs. 7 bleibt unberührt.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/PKDBSa/30#abs-6 (6) Die beteiligten Arbeitgeber sind verpflichtet, für jeden bei ihnen in einem Kalenderjahr beschäftigten Arbeitnehmer der Abteilung Z 2002 bis spätestens zum 15. Februar des Folgejahres in der von der Kasse vorgeschriebenen Form die Meldung nach § 5 Abs. 5 abzugeben.
-----
Erläuterungen zu § 30 Abs. 1 und Abs. 2:

+)
Im Jahr 2005: 181,13 Euro jährlich.
++)
Im Jahr 2005: 4.992 Euro jährlich.

Beide Werte gelten einheitlich für die alten und die neuen Bundesländer.

§ 29i § 30a