Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Pensionsfondsgesetz Nordrhein-Westfalen
PFoG§ 5 Zuführungen und Entnahmen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PFoG/5#abs-1 (1) Dem Sondervermögen sind die Beträge, die dem Land und den Hochschulen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Hochschulgesetzes für die Versorgungsausgaben des in § 1 genannten Personenkreises gezahlt werden, zuzuführen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PFoG/5#abs-2 (2) Weitere Zuführungen zu dem Sondervermögen sind zulässig.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PFoG/5#abs-3 (3) Entnahmen aus dem Sondervermögen sind nach Maßgabe des Haushaltsgesetzes zulässig. Soweit das Haushaltsgesetz nicht etwas anderes bestimmt, sind die Entnahmen auf die langfristig vom Sondervermögen erzielte Rendite zu begrenzen. Der entnahmefähige Betrag auf Basis der langfristigen Rendite entspricht für ein Haushaltsjahr einem Anteil am Vermögen des Sondervermögens, der sich ergibt, wenn die von der Deutschen Bundesbank für den von ihr verwalteten Teil des Vermögens ausgewiesene annualisierte Rendite zum 31. Dezember des zweiten dem Haushaltsjahr vorangegangenen Jahres mit dem Gesamtvermögen zum gleichen Stichtag multipliziert wird. Soweit das Vermögen des Sondervermögens zu diesem Stichtag den am 31. Dezember 2022 erreichten Stand unterschreitet oder durch die nach Satz 2 ermittelte Entnahme unterschreiten würde, ist der Entnahmebetrag im Ausmaß der Unterschreitung, höchstens jedoch im Umfang des Entnahmebetrages nach Satz 2 zu reduzieren.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PFoG/5#abs-4 (4) Die Regelungen nach Absatz 3 werden beginnend ab dem Jahr 2030 regelmäßig in einem fünfjährigen Rhythmus unter Berücksichtigung der zu dem jeweiligen Zeitpunkt bestehenden Pensionszahlungsverpflichtungen auf ihre Notwendigkeit und Angemessenheit hin überprüft.