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PFoG

§ 10 Jahresrechnung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PFoG/10#abs-1 (1) Das für Finanzen zuständige Ministerium stellt nach Ablauf eines jeden Wirtschaftsjahres eine Jahresrechnung für das Sondervermögen auf. Diese wird als Anhang der Haushaltsrechnung des Landes beigefügt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PFoG/10#abs-2 (2) In der Jahresrechnung sind der Bestand des Sondervermögens einschließlich der Forderungen sowie die Einnahmen und Ausgaben auszuweisen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PFoG/10#abs-3 (3) Der Landesrechnungshof prüft gemäß § 113 Satz 2 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 803) geändert worden ist, die Haushalts- und Wirtschaftsführung des Sondervermögens.

§ 9 § 11