(1) Das für Finanzen zuständige Ministerium stellt nach Ablauf eines jeden Wirtschaftsjahres eine Jahresrechnung für das Sondervermögen auf. Diese wird als Anhang der Haushaltsrechnung des Landes beigefügt.
(2) In der Jahresrechnung sind der Bestand des Sondervermögens einschließlich der Forderungen sowie die Einnahmen und Ausgaben auszuweisen.
(3) Der Landesrechnungshof prüft gemäß § 113 Satz 2 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 803) geändert worden ist, die Haushalts- und Wirtschaftsführung des Sondervermögens.