Gesetze / Pensionsfonds-Aufsichtsverordnung

PFAV

§ 35 Deckungsrückstellung

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PFAV/35?asof=2019-06-10#abs-1 (1) In der Ansparphase ist die Deckungsrückstellung das planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der gezahlten Beiträge und der daraus erzielten Erträge. Dabei kann ein kollektives Versorgungskapital gebildet werden, das den Versorgungsanwärtern insgesamt planmäßig zugerechnet ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PFAV/35?asof=2019-06-10#abs-2 (2) In der Rentenbezugszeit ist die Deckungsrückstellung nach der retrospektiven Methode zu bilden, wobei die Deckungsrückstellung bei Rentenbeginn dem vorhandenen Versorgungskapital des Versorgungsanwärters entspricht.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PFAV/35?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Mit Zusatzbeiträgen nach § 23 Absatz 1 des Betriebsrentengesetzes und daraus erzielten Erträgen kann eine zusätzliche Deckungsrückstellung gebildet werden, die den Versorgungsberechtigten insgesamt zugeordnet ist.

§ 33 § 35