Gesetze / Pensionsfonds-Aufsichtsverordnung
PFAV§ 28 Berichtspflicht gegenüber der Aufsichtsbehörde
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PFAV/28?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Pensionsfonds haben jährlich der Aufsichtsbehörde eine Berechnung der Solvabilitätskapitalanforderung und einen Nachweis über ihre Eigenmittel vorzulegen (Solvabilitätsnachweis).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PFAV/28?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Stichtag für den Solvabilitätsnachweis ist der Stichtag des nach § 341a des Handelsgesetzbuchs vorgeschriebenen Jahresabschlusses. Für die Vorlage bei der Aufsichtsbehörde gilt die gleiche Frist wie für den aufgestellten Jahresabschluss.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PFAV/28?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Für die Vorlage des Solvabilitätsnachweises ist das in Anlage 4 abgedruckte Formular zu verwenden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PFAV/28?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Pensionsfonds unter Bundesaufsicht legen den Solvabilitätsnachweis elektronisch oder auf Papierformularen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vor.
Änderungsverlauf
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11.12.2024 Ausfertigung
§ 28 neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 414)
BGBl. 2024 I Nr. 414
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