Gesetze / Pensionsfonds-Aufsichtsverordnung

PFAV

§ 28 Berichtspflicht gegenüber der Aufsichtsbehörde

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PFAV/28?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Pensionsfonds haben jährlich der Aufsichtsbehörde eine Berechnung der Solvabilitätskapitalanforderung und einen Nachweis über ihre Eigenmittel vorzulegen (Solvabilitätsnachweis).

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PFAV/28?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Stichtag für den Solvabilitätsnachweis ist der Stichtag des nach § 341a des Handelsgesetzbuchs vorgeschriebenen Jahresabschlusses. Für die Vorlage bei der Aufsichtsbehörde gilt die gleiche Frist wie für den aufgestellten Jahresabschluss.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PFAV/28?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Für die Vorlage des Solvabilitätsnachweises ist das in Anlage 4 abgedruckte Formular zu verwenden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PFAV/28?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Pensionsfonds unter Bundesaufsicht legen den Solvabilitätsnachweis elektronisch oder auf Papierformularen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vor.

§ 27 § 29