Gesetze / Pensionsfonds-Aufsichtsverordnung
PFAV§ 12 Anwendung der Formblätter und Nachweisungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PFAV/12?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die auf den Formblättern und Nachweisungen zu setzenden Kennzahlen ergeben sich aus Anlage 1.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PFAV/12?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Bei der Verwendung der Formblätter und Nachweisungen sind die Anmerkungen und Abkürzungen aus Anlage 2, Abschnitte A und B, zu beachten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PFAV/12?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Bei der Erstellung der Formblätter und Nachweisungen ist Anlage 2 Abschnitt C zu beachten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PFAV/12?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die Form der Formblätter und Nachweisungen richtet sich nach den im Bundesgesetzblatt 2005 I S. 3061 bis 3091 veröffentlichten Mustern mit Ausnahme von