Gesetze / Pensionsfonds-Aufsichtsverordnung

PFAV

§ 12 Anwendung der Formblätter und Nachweisungen

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PFAV/12?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die auf den Formblättern und Nachweisungen zu setzenden Kennzahlen ergeben sich aus Anlage 1.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PFAV/12?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Bei der Verwendung der Formblätter und Nachweisungen sind die Anmerkungen und Abkürzungen aus Anlage 2, Abschnitte A und B, zu beachten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PFAV/12?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Bei der Erstellung der Formblätter und Nachweisungen ist Anlage 2 Abschnitt C zu beachten.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PFAV/12?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die Form der Formblätter und Nachweisungen richtet sich nach den im Bundesgesetzblatt 2005 I S. 3061 bis 3091 veröffentlichten Mustern mit Ausnahme von

1.
Formblatt 800, für das das in Anlage 5 festgelegte Muster gilt,
2.
Formblatt 810, für das das im Bundesgesetzblatt 2010 I S. 474 bis 480 veröffentlichte Muster gilt,
3.
den Nachweisungen 801, 802, 803, 804 und 830, für die jeweils das in Anlage 5 festgelegte Muster gilt,
4.
Nachweisung 811, für die das im Bundesgesetzblatt 2010 I S. 487 und 488 veröffentlichte Muster gilt und
5.
Nachweisung 842, für die das im Bundesgesetzblatt 2010 I S. 489 veröffentlichte Muster gilt.
§ 11 § 13