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# § 12 PFAV — Anwendung der Formblätter und Nachweisungen

Pensionsfonds-Aufsichtsverordnung  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 19.12.2024. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Die auf den Formblättern und Nachweisungen zu setzenden Kennzahlen ergeben sich aus Anlage 1.

(2) Bei der Verwendung der Formblätter und Nachweisungen sind die Anmerkungen und Abkürzungen aus Anlage 2, Abschnitte A und B, zu beachten.

(3) Bei der Erstellung der Formblätter und Nachweisungen ist Anlage 2 Abschnitt C zu beachten.

(4) Die Form der Formblätter und Nachweisungen richtet sich nach den im Bundesgesetzblatt 2005 I S. 3061 bis 3091 veröffentlichten Mustern mit Ausnahme von

- 1. Formblatt 800, für das das in Anlage 5 festgelegte Muster gilt,

- 2. Formblatt 810, für das das im Bundesgesetzblatt 2010 I S. 474 bis 480 veröffentlichte Muster gilt,

- 3. den Nachweisungen 801, 802, 803, 804 und 830, für die jeweils das in Anlage 5 festgelegte Muster gilt,

- 4. Nachweisung 811, für die das im Bundesgesetzblatt 2010 I S. 487 und 488 veröffentlichte Muster gilt und

- 5. Nachweisung 842, für die das im Bundesgesetzblatt 2010 I S. 489 veröffentlichte Muster gilt.

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Zitiervorschlag: § 12 PFAV

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/PFAV/12?asof=2019-06-10

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