Gesetze / Landesrecht Bayern / Abkommen über die Deutsche Hochschule der Polizei

PFAAbk

Art 7

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PFAAbk/7#abs-1 (1) Das Abkommen wird für die Dauer von 10 Jahren geschlossen; es verlängert sich auf unbestimmte Zeit, wenn es nicht mit einer Frist von einem Jahr zum Ende des Haushaltsjahres gekündigt wird.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PFAAbk/7#abs-2 (2) Die Kündigung erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber allen anderen Trägern.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PFAAbk/7#abs-3 (3) Das Abkommen tritt außer Kraft, wenn es von mehr als der Hälfte der Träger gekündigt wird.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PFAAbk/7#abs-4 (4) Bei einer Beendigung dieses Abkommens findet ein Wertausgleich entsprechend den erbrachten Leistungen statt. Hierbei sind die vom Land Nordrhein-Westfalen für das ehemalige Polizei-Institut Hiltrup vor In-Kraft-Treten des Abkommens vom 28. April 1972 erbrachten Leistungen zu berücksichtigen. Nach der Kündigung eines Trägers finden vermögensrechtliche Auseinandersetzungen nicht statt.

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