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# Art 7 PFAAbk (Bayern)

Abkommen über die Deutsche Hochschule der Polizei  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Abkommen wird für die Dauer von 10 Jahren geschlossen; es verlängert sich auf unbestimmte Zeit, wenn es nicht mit einer Frist von einem Jahr zum Ende des Haushaltsjahres gekündigt wird.

(2) Die Kündigung erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber allen anderen Trägern.

(3) Das Abkommen tritt außer Kraft, wenn es von mehr als der Hälfte der Träger gekündigt wird.

(4) Bei einer Beendigung dieses Abkommens findet ein Wertausgleich entsprechend den erbrachten Leistungen statt. Hierbei sind die vom Land Nordrhein-Westfalen für das ehemalige Polizei-Institut Hiltrup vor In-Kraft-Treten des Abkommens vom 28. April 1972 erbrachten Leistungen zu berücksichtigen. Nach der Kündigung eines Trägers finden vermögensrechtliche Auseinandersetzungen nicht statt.

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Zitiervorschlag: Art 7 PFAAbk (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/PFAAbk/7

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