Gesetze / Post-Entgeltregulierungsverordnung

PEntgV

§ 1 Arten und Verfahren der Entgeltgenehmigung

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PEntgV/1#abs-1 (1) Das Verfahren zur Genehmigung von Entgelten und entgeltrelevanten Bestandteilen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach § 19 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes kommt nur in Betracht, wenn die Dienstleistung nicht nach Absatz 2 mit einer Mehrzahl von Dienstleistungen in einem Korb zusammengefasst werden kann.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PEntgV/1#abs-2 (2) Im Rahmen des Verfahrens zur Genehmigung von Entgelten und entgeltrelevanten Bestandteilen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach § 19 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes kann die Regulierungsbehörde Dienstleistungen nur insoweit in einem Korb zusammenfassen, als sich die erwartete Stärke des Wettbewerbs bei diesen Dienstleistungen nicht wesentlich unterscheidet.

§ 2