Gesetze / Postdienstleistungsverordnung

PDLV

§ 7 Nachsendung und Lagerung

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PDLV/7#abs-1 (1) Marktbeherrschende Anbieter von lizenzpflichtigen Postdienstleistungen müssen auf diesem Markt beförderte Briefsendungen auf schriftlichen Antrag des Empfängers für einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten nachsenden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PDLV/7#abs-2 (2) Marktbeherrschende Anbieter von lizenzpflichtigen Postdienstleistungen müssen auf diesem Markt beförderte Briefsendungen, ausgenommen Nachnahmesendungen, auf schriftlichen Antrag des Empfängers für einen Zeitraum von bis zu vier Wochen lagern.

§ 6 § 8