nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 7 PDLV — Nachsendung und Lagerung

Postdienstleistungsverordnung  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 26.07.2024. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Marktbeherrschende Anbieter von lizenzpflichtigen Postdienstleistungen müssen auf diesem Markt beförderte Briefsendungen auf schriftlichen Antrag des Empfängers für einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten nachsenden.

(2) Marktbeherrschende Anbieter von lizenzpflichtigen Postdienstleistungen müssen auf diesem Markt beförderte Briefsendungen, ausgenommen Nachnahmesendungen, auf schriftlichen Antrag des Empfängers für einen Zeitraum von bis zu vier Wochen lagern.

---

Zitiervorschlag: § 7 PDLV

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/PDLV/7

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.bund.de
