Gesetze / PCB/PCT-Abfallverordnung

PCBAbfallV

§ 1 Anwendungsbereich

Stand: 10.06.2019

Bund1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PCBAbfallV/1#abs-1 (1) Die Verordnung gilt für nachfolgend definierte "PCB", die als Abfälle entsorgt werden oder entsorgt werden müssen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PCBAbfallV/1#abs-2 (2) "PCB" bezeichnet im Sinne dieser Verordnung

1.
die Stoffe
a)
polychlorierte Biphenyle: trichlorierte und höherchlorierte Biphenyle,
b)
polychlorierte Terphenyle,
c)
halogenierte Monomethyldiphenylmethane: Monomethyltetrachlordiphenylmethan, Monomethyldichlordiphenylmethan, Monomethyldibromdiphenylmethan,
2.
Zubereitungen im Sinne des Chemikaliengesetzes,
a)
die insgesamt mehr als 50 mg/kg der Stoffe nach Nummer 1 enthalten,
b)
bei denen der Verdacht besteht, dass sie unter Buchstabe a fallen, solange bis das Gegenteil durch den Abfallerzeuger oder Abfallbesitzer bewiesen ist,
3.
Erzeugnisse im Sinne des Chemikaliengesetzes,
a)
die Stoffe nach Nummer 1 zu insgesamt mehr als 50 mg/kg oder Zubereitungen nach Nummer 2 enthalten,
b)
bei denen der Verdacht besteht, dass sie unter Buchstabe a fallen, solange bis das Gegenteil durch den Abfallerzeuger oder Abfallbesitzer bewiesen ist.
Bei der Beurteilung, ob ein aus mehreren Einzelerzeugnissen zusammengefügtes Erzeugnis unter Buchstabe a fällt, ist das Einzelerzeugnis maßgebend, welches die Stoffe nach Nummer 1 oder Zubereitungen nach Nummer 2 enthält.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PCBAbfallV/1#abs-3 (3) (weggefallen)

§ 2