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# § 1 PCBAbfallV — Anwendungsbereich

PCB/PCT-Abfallverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Verordnung gilt für nachfolgend definierte "PCB", die als Abfälle entsorgt werden oder entsorgt werden müssen.

(2) "PCB" bezeichnet im Sinne dieser Verordnung

- 1. die Stoffe

  - a) polychlorierte Biphenyle: trichlorierte und höherchlorierte Biphenyle,

  - b) polychlorierte Terphenyle,

  - c) halogenierte Monomethyldiphenylmethane: Monomethyltetrachlordiphenylmethan, Monomethyldichlordiphenylmethan, Monomethyldibromdiphenylmethan,

- 2. Zubereitungen im Sinne des Chemikaliengesetzes,

  - a) die insgesamt mehr als 50 mg/kg der Stoffe nach Nummer 1 enthalten,

  - b) bei denen der Verdacht besteht, dass sie unter Buchstabe a fallen, solange bis das Gegenteil durch den Abfallerzeuger oder Abfallbesitzer bewiesen ist,

- 3. Erzeugnisse im Sinne des Chemikaliengesetzes,

  - a) die Stoffe nach Nummer 1 zu insgesamt mehr als 50 mg/kg oder Zubereitungen nach Nummer 2 enthalten,

  - b) bei denen der Verdacht besteht, dass sie unter Buchstabe a fallen, solange bis das Gegenteil durch den Abfallerzeuger oder Abfallbesitzer bewiesen ist.

- Bei der Beurteilung, ob ein aus mehreren Einzelerzeugnissen zusammengefügtes Erzeugnis unter Buchstabe a fällt, ist das Einzelerzeugnis maßgebend, welches die Stoffe nach Nummer 1 oder Zubereitungen nach Nummer 2 enthält.

(3) (weggefallen)

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Zitiervorschlag: § 1 PCBAbfallV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/PCBAbfallV/1

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