Gesetze / Personenbeförderungsgesetz
PBefG§ 4 Straßenbahnen, Obusse, Kraftfahrzeuge
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 56 Entscheidungen zu § 4 PBefG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG Niedersachsen, 26.08.2016 – 7 KS 41/13Zitiert von 2
- BFH, 21.08.2006 – VII B 333/05Kraftfahrzeugsteuer: Einstufung eines Geländewagens als PKW nach Aufhebung des § 23 Abs. 6a StVZO; keine Bindung an gemeinschaftsrechtliche Vorgaben KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 18
- VGH Baden-Württemberg, 07.07.2009 – 5 S 967/08Zitiert von 1
- OVG NRW, 29.04.2008 – 13 A 2457/05Zitiert von 9
- FG Baden-Württemberg, 22.10.2009 – 3 K 2172/09Zitiert von 1
- BVerwG, 28.05.2015 – 3 C 1/15Geltungsbereich des Eisenbahnkreuzungsgesetzes; KreuzungsneubauZitiert von 6
Zuletzt entschieden
- VGH Bayern, 26.05.2025 – 11 ZB 25.164
- FG Saarland, 11.12.2024 – 3 K 1051/21
- VG Hamburg, 27.06.2024 – 5 K 3655/21Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 4 PBefG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PBefG/4#abs-1 (1) Straßenbahnen sind Schienenbahnen, die
und ausschließlich oder überwiegend der Beförderung von Personen im Orts- oder Nachbarschaftsbereich dienen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PBefG/4#abs-2 (2) Als Straßenbahnen gelten auch Bahnen, die als Hoch- und Untergrundbahnen, Schwebebahnen oder ähnliche Bahnen besonderer Bauart angelegt sind oder angelegt werden, ausschließlich oder überwiegend der Beförderung von Personen im Orts- oder Nachbarschaftsbereich dienen und nicht Bergbahnen oder Seilbahnen sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PBefG/4#abs-3 (3) Obusse im Sinne dieses Gesetzes sind elektrisch angetriebene, nicht an Schienen gebundene Straßenfahrzeuge, die ihre Antriebsenergie einer Fahrleitung entnehmen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PBefG/4#abs-4 (4) Kraftfahrzeuge im Sinne dieses Gesetzes sind Straßenfahrzeuge, die durch eigene Maschinenkraft bewegt werden, ohne an Schienen oder eine Fahrleitung gebunden zu sein, und zwar sind
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/PBefG/4#abs-5 (5) Anhänger, die von den in Absatz 1 bis 4 genannten Fahrzeugen zur Personenbeförderung mitgeführt werden, sind den sie bewegenden Fahrzeugen gleichgestellt.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/PBefG/4#abs-6 (6) Krankenkraftwagen im Sinne dieses Gesetzes sind Fahrzeuge, die für Krankentransport oder Notfallrettung besonders eingerichtet und nach dem Fahrzeugschein als Krankenkraftwagen anerkannt sind.