Gesetze / Personenbeförderungsgesetz
PBefG§ 4 Straßenbahnen, Obusse, Kraftfahrzeuge
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PBefG/4#abs-1 (1) Straßenbahnen sind Schienenbahnen, die
und ausschließlich oder überwiegend der Beförderung von Personen im Orts- oder Nachbarschaftsbereich dienen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PBefG/4#abs-2 (2) Als Straßenbahnen gelten auch Bahnen, die als Hoch- und Untergrundbahnen, Schwebebahnen oder ähnliche Bahnen besonderer Bauart angelegt sind oder angelegt werden, ausschließlich oder überwiegend der Beförderung von Personen im Orts- oder Nachbarschaftsbereich dienen und nicht Bergbahnen oder Seilbahnen sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PBefG/4#abs-3 (3) Obusse im Sinne dieses Gesetzes sind elektrisch angetriebene, nicht an Schienen gebundene Straßenfahrzeuge, die ihre Antriebsenergie einer Fahrleitung entnehmen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PBefG/4#abs-4 (4) Kraftfahrzeuge im Sinne dieses Gesetzes sind Straßenfahrzeuge, die durch eigene Maschinenkraft bewegt werden, ohne an Schienen oder eine Fahrleitung gebunden zu sein, und zwar sind
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/PBefG/4#abs-5 (5) Anhänger, die von den in Absatz 1 bis 4 genannten Fahrzeugen zur Personenbeförderung mitgeführt werden, sind den sie bewegenden Fahrzeugen gleichgestellt.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/PBefG/4#abs-6 (6) Krankenkraftwagen im Sinne dieses Gesetzes sind Fahrzeuge, die für Krankentransport oder Notfallrettung besonders eingerichtet und nach dem Fahrzeugschein als Krankenkraftwagen anerkannt sind.
Wird zitiert von 56 Entscheidungen zu § 4 PBefG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG Niedersachsen, 26.08.2016 – 7 KS 41/13Zitiert von 2
- BFH, 21.08.2006 – VII B 333/05Kraftfahrzeugsteuer: Einstufung eines Geländewagens als PKW nach Aufhebung des § 23 Abs. 6a StVZO; keine Bindung an gemeinschaftsrechtliche Vorgaben Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 18
- VGH Baden-Württemberg, 07.07.2009 – 5 S 967/08Zitiert von 2
- OVG NRW, 29.04.2008 – 13 A 2457/05Zitiert von 9
- FG Baden-Württemberg, 22.10.2009 – 3 K 2172/09Zitiert von 1
- BVerwG, 28.05.2015 – 3 C 1/15Geltungsbereich des Eisenbahnkreuzungsgesetzes; KreuzungsneubauZitiert von 6
Zuletzt entschieden
- VGH Bayern, 26.05.2025 – 11 ZB 25.164
- FG Saarland, 11.12.2024 – 3 K 1051/21
- VG Hamburg, 27.06.2024 – 5 K 3655/21Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 4 PBefG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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21.08.2002 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 49 des Gesetzes vom 21. August 2002 (BGBl. I 3322)
BGBl. 2002 I S. 3322
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.