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Art 6 PBG (Bayern) — Umfang und Tiefe der Unterrichtung

Parlamentsbeteiligungsgesetz

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Umfang und Tiefe der Unterrichtung bemessen sich nach der landespolitischen Bedeutung und sollen dem Landtag eine politische Bewertung der Angelegenheit ermöglichen.