Gesetze / Personalausweisverordnung

PAuswV

§ 35 Speicherung, Abruf und Verwendung von Daten durch Berechtigungszertifikateanbieter

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PAuswV/35#abs-1 (1) Berechtigungszertifikateanbieter sind verpflichtet, sich zur Erzeugung von Listen, die Sperrmerkmale im Sinne des § 2 Absatz 7 des Personalausweisgesetzes enthalten, der jeweils aktuellen Liste der allgemeinen Sperrmerkmale nach § 1 Absatz 4 zu bedienen. Dazu rufen sie regelmäßig die Liste der allgemeinen Sperrmerkmale ab, rechnen die allgemeinen Sperrmerkmale in Sperrmerkmale um und stellen sie für die Diensteanbieter bereit.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PAuswV/35#abs-2 (2) Berechtigungszertifikateanbieter dürfen die allgemeinen Sperrlisten, die vom Sperrlistenbetreiber bereitgestellt worden sind, nur bis zum Abruf einer neueren Sperrliste speichern und verwenden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PAuswV/35#abs-3 (3) Die Daten aus der allgemeinen Sperrliste dürfen nur dazu verwendet werden, dienstespezifische Sperrlisten mit Sperrmerkmalen zu erstellen.

§ 34 § 36