Gesetze / Personalausweisverordnung
PAuswV§ 26 Entsperrung des elektronischen Identitätsnachweises
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PAuswV/26?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Ausweisinhaber kann die Entsperrung eines gesperrten elektronischen Identitätsnachweises bei der ausstellenden oder zuständigen Personalausweisbehörde beantragen. Die Entsperrung erfolgt nach der Identifizierung des Ausweisinhabers. Der Ausweisinhaber muss hierzu persönlich erscheinen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PAuswV/26?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Handelt die zuständige Personalausweisbehörde, informiert sie die ausstellende Personalausweisbehörde über den Entsperrantrag. Diese übermittelt dem Sperrlistenbetreiber die Sperrsumme und löscht im Personalausweisregister die Eintragung des Personalausweises in die Sperrliste.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PAuswV/26?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Löschung des allgemeinen Sperrmerkmals aus der Sperrliste ist der ausstellenden Personalausweisbehörde vom Sperrlistenbetreiber zu bestätigen. Die ausstellende Personalausweisbehörde leitet die Bestätigung an den Ausweisinhaber weiter.
Änderungsverlauf
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20.08.2021 Ausfertigung
§ 26 eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I 3682)
BGBl. 2021 I S. 3682
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