Gesetze / Personalausweisverordnung

PAuswV

§ 24 Referenzliste; allgemeine Sperrliste

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PAuswV/24#abs-1 (1) Der Sperrlistenbetreiber führt eine Referenzliste der Sperrsummen, der Sperrschlüssel und des Datums der Übermittlung dieser Daten vom Ausweishersteller. Die Referenzliste enthält die in Satz 1 genannten Daten aller Personalausweise. Sie darf ausschließlich für die Ermittlung des Sperrschlüssels zu einer übermittelten Sperrsumme verwendet werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PAuswV/24#abs-2 (2) Der Sperrlistenbetreiber führt eine allgemeine Sperrliste. Sie enthält allgemeine Sperrmerkmale gesperrter elektronischer Identitätsnachweise und wird Berechtigungszertifikateanbietern auf Anfrage zur Umrechnung in dienstespezifische Sperrlisten bereitgestellt.

§ 23b § 25