Gesetze / Personalausweisverordnung
PAuswV§ 14 Speicherung von personenbezogenen Daten; Zugriffsschutz
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PAuswV/14?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Alle im elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium des Personalausweises gespeicherten personenbezogenen Daten sind gegen unbefugten Zugriff zu schützen. Es ist insbesondere sicherzustellen, dass
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PAuswV/14?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Personalausweis ist so herzustellen, dass personenbezogene Daten ausschließlich ausgelesen werden können durch
Änderungsverlauf
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30.10.2023 Ausfertigung
§ 14 geändert durch Artikel 7 1. 5. 2025 des Gesetzes vom 30. Oktober 2023 (BGBl. I Nr. 290)
BGBl. 2023 I Nr. 290
BGBl. 2023 I Nr. 290
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28.09.2017 Ausfertigung
§ 14 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. September 2017 (BGBl. I 3521)
BGBl. 2017 I S. 3521
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.