Gesetze / Verordnung zur Durchführung des § 157 Absatz 2 der Patentanwaltsordnung
PAO157Abs2DV§ 1 Patentanwaltsberufe aus Mitgliedstaaten der Welthandelsorganisation
Stand: 23.08.2022
Die in der Anlage aufgeführten Berufe der dort bezeichneten Staaten und Gebiete erfüllen die Voraussetzungen des § 157 Absatz 2 Satz 1 der Patentanwaltsordnung.