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§ 1 PAO157Abs2DV — Patentanwaltsberufe aus Mitgliedstaaten der Welthandelsorganisation

Verordnung zur Durchführung des § 157 Absatz 2 der Patentanwaltsordnung

Stand: 23.08.2022 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die in der Anlage aufgeführten Berufe der dort bezeichneten Staaten und Gebiete erfüllen die Voraussetzungen des § 157 Absatz 2 Satz 1 der Patentanwaltsordnung.