Gesetze / Landesrecht Bayern / Polizeiaufgabengesetz

PAG

Art 9 Unmittelbare Ausführung einer Maßnahme

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PAG/9#abs-1 (1) Die Polizei kann eine Maßnahme selbst oder durch einen Beauftragten ausführen, wenn der Zweck der Maßnahme durch Inanspruchnahme der nach den Art. 7 oder 8 Verantwortlichen nicht oder nicht rechtzeitig erreicht werden kann. Der von der Maßnahme Betroffene ist unverzüglich zu unterrichten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PAG/9#abs-2 (2) Für die unmittelbare Ausführung einer Maßnahme werden von den nach Art. 7 oder 8 Verantwortlichen Kosten erhoben.

Art 8 Art 10