Gesetze / Landesrecht Bayern / Polizeiaufgabengesetz
PAGArt. 9 Unmittelbare Ausführung einer Maßnahme
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PAG/9#abs-1 (1) Die Polizei kann eine Maßnahme selbst oder durch einen Beauftragten ausführen, wenn der Zweck der Maßnahme durch Inanspruchnahme der nach den Art. 7 oder 8 Verantwortlichen nicht oder nicht rechtzeitig erreicht werden kann. Der von der Maßnahme Betroffene ist unverzüglich zu unterrichten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PAG/9#abs-2 (2) Für die unmittelbare Ausführung einer Maßnahme werden von den nach Art. 7 oder 8 Verantwortlichen Kosten erhoben.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu Art. 9 PAG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 13.11.2003 – III ZR 70/03Geschäftsführung ohne Auftrag: Ausschluss von Aufwendungsersatzansprüchen bei polizeilicher Gefahrenabwehr durch Sonderregelungen des Polizeikostenrechts Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 22
- BVerfG, 30.06.2011 – 1 BvR 367/11Stattgebender Kammerbeschluss: Unvertretbare zivilgerichtliche Entscheidung verletzt Willkürverbot <Art 3 Abs 1 GG> - zivilrechtlicher, nach der FzgVerwGebO BY 2002 bemessener Kostenerstattungsanspruch aus GoA gegen Eigentümer eines Unfallfahrzeugs nach polizeilicher Beauftragung eines AbschleppunternehmersZitiert von 12
- VG München, 26.07.2022 – M 2 K 19.5365Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.