Gesetze / Landesrecht Bayern / Polizeiaufgabengesetz

PAG

Art 8 Verantwortlichkeit für den Zustand von Sachen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PAG/8#abs-1 (1) Geht von einer Sache eine Gefahr aus, so sind die Maßnahmen gegen den Inhaber der tatsächlichen Gewalt zu richten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PAG/8#abs-2 (2) Maßnahmen können auch gegen den Eigentümer oder einen anderen Berechtigten gerichtet werden. Das gilt nicht, wenn der Inhaber der tatsächlichen Gewalt diese ohne den Willen des Eigentümers oder Berechtigten ausübt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PAG/8#abs-3 (3) Geht die Gefahr von einer herrenlosen Sache aus, so können die Maßnahmen gegen denjenigen gerichtet werden, der das Eigentum an der Sache aufgegeben hat.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PAG/8#abs-4 (4) Art. 7 Abs. 4 gilt entsprechend.

Art 7 Art 9