Gesetze / Landesrecht Bayern / Polizeiaufgabengesetz
PAGArt. 8 Verantwortlichkeit für den Zustand von Sachen
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PAG/8#abs-1 (1) Geht von einer Sache eine Gefahr aus, so sind die Maßnahmen gegen den Inhaber der tatsächlichen Gewalt zu richten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PAG/8#abs-2 (2) Maßnahmen können auch gegen den Eigentümer oder einen anderen Berechtigten gerichtet werden. Das gilt nicht, wenn der Inhaber der tatsächlichen Gewalt diese ohne den Willen des Eigentümers oder Berechtigten ausübt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PAG/8#abs-3 (3) Geht die Gefahr von einer herrenlosen Sache aus, so können die Maßnahmen gegen denjenigen gerichtet werden, der das Eigentum an der Sache aufgegeben hat.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PAG/8#abs-4 (4) Art. 7 Abs. 4 gilt entsprechend.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu Art. 8 PAG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 13.11.2003 – III ZR 70/03Geschäftsführung ohne Auftrag: Ausschluss von Aufwendungsersatzansprüchen bei polizeilicher Gefahrenabwehr durch Sonderregelungen des Polizeikostenrechts Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 22
- BVerwG, 18.12.2024 – 6 C 13/22Kostenersatz für die Beseitigung einer Ölverschmutzung einer Bundeswasserstraße durch die FeuerwehrZitiert von 1
- Bayerischer Verfassungsgerichtshof, 13.03.2025 – Vf. 5-VIII-18, Vf. 7-VII-18, Vf. 10-VIII-18, Vf. 16-VIII-18
- VG München, 26.07.2022 – M 2 K 19.5365Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.