Gesetze / Landesrecht Bayern / Polizeiaufgabengesetz

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Art 82 Fesselung von Personen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Eine Person, die nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften festgehalten wird, darf gefesselt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie

1. Polizeibeamte oder Dritte angreifen, Widerstand leisten oder Sachen beschädigen wird,

2. fliehen wird oder befreit werden soll oder

3. sich töten oder verletzen wird.

Art 81 Art 83