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Art 82 PAG (Bayern) — Fesselung von Personen

Polizeiaufgabengesetz

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Eine Person, die nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften festgehalten wird, darf gefesselt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie

1. Polizeibeamte oder Dritte angreifen, Widerstand leisten oder Sachen beschädigen wird,

2. fliehen wird oder befreit werden soll oder

3. sich töten oder verletzen wird.