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Art 74 Ersatzzwangshaft

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PAG/74#abs-1 (1) Ist das Zwangsgeld uneinbringlich, so kann das Verwaltungsgericht auf Antrag der Polizei die Ersatzzwangshaft anordnen, wenn bei Androhung des Zwangsgeldes hierauf hingewiesen worden ist. Die Ersatzzwangshaft beträgt mindestens einen Tag, höchstens zwei Wochen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PAG/74#abs-2 (2) Die Ersatzzwangshaft ist auf Antrag der Polizei von der Justizverwaltung nach den Bestimmungen der § 802g Abs. 2 und § 802h der ZPO zu vollstrecken.

Art 73 Art 75