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PAG

Art 68 Verfahren

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PAG/68#abs-1 (1) Vollzugshilfeersuchen sind schriftlich zu stellen. Sie haben den Grund und die Rechtsgrundlage der Maßnahme anzugeben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PAG/68#abs-2 (2) In Eilfällen kann das Ersuchen formlos gestellt werden. Es ist jedoch auf Verlangen unverzüglich schriftlich zu bestätigen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PAG/68#abs-3 (3) Vollzugshilfeersuchen sollen an die unterste Polizeidienststelle gerichtet werden, deren Dienstbereich für den Vollzug des Ersuchens ausreicht. Weisungen der Sicherheitsbehörden gehen dem Ersuchen anderer Verwaltungsbehörden vor.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PAG/68#abs-4 (4) Die ersuchende Behörde ist von der Ausführung des Ersuchens zu verständigen.

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