Gesetze / Verordnung über die orthopädische Versorgung Unfallverletzter

OrthVersorgUVV

§ 7

Stand: 01.01.2024

Bund2 Fassungen1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/OrthVersorgUVV/7#abs-1 (1) Versicherte, denen infolge eines Versicherungsfalls außergewöhnlicher Verschleiß an Kleidung oder Wäsche entsteht, erhalten für die dadurch entstehenden Kosten einen monatlichen Pauschbetrag.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/OrthVersorgUVV/7#abs-2 (2) Übersteigen die tatsächlichen Aufwendungen den höchsten Pauschbetrag, so sind sie in besonderen Fällen erstattungsfähig.

§ 6 § 8