Gesetze / Verordnung über die orthopädische Versorgung Unfallverletzter
OrthVersorgUVV§ 7
Stand: 01.01.2024
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/OrthVersorgUVV/7#abs-1 (1) Versicherte, denen infolge eines Versicherungsfalls außergewöhnlicher Verschleiß an Kleidung oder Wäsche entsteht, erhalten für die dadurch entstehenden Kosten einen monatlichen Pauschbetrag.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/OrthVersorgUVV/7#abs-2 (2) Übersteigen die tatsächlichen Aufwendungen den höchsten Pauschbetrag, so sind sie in besonderen Fällen erstattungsfähig.