Gesetze / Verordnung über die orthopädische Versorgung Unfallverletzter
OrthVersorgUVV§ 7
Stand: 01.01.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/OrthVersorgUVV/7#abs-1 (1) Versicherte, denen infolge eines Versicherungsfalls außergewöhnlicher Verschleiß an Kleidung oder Wäsche entsteht, erhalten für die dadurch entstehenden Kosten einen monatlichen Pauschbetrag.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/OrthVersorgUVV/7#abs-2 (2) Übersteigen die tatsächlichen Aufwendungen den höchsten Pauschbetrag, so sind sie in besonderen Fällen erstattungsfähig.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 7 OrthVersorgUVV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- LSG Berlin-Brandenburg, 20.03.2014 – L 3 U 236/11Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.