Gesetze / Verordnung über die orthopädische Versorgung Unfallverletzter

OrthVersorgUVV

§ 6

Stand: 01.01.2024

Bund2 Fassungen1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/OrthVersorgUVV/6#abs-1 (1) Krankenfahrzeuge sind zu gewähren, wenn die Gehfähigkeit des Verletzten durch Unfallfolgen erheblich beeinträchtigt ist und die Behinderung durch Körperersatzstücke oder orthopädische Hilfsmittel nicht genügend behoben werden kann.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/OrthVersorgUVV/6#abs-2 (2) Anstelle eines Krankenfahrzeugs soll der Träger der Unfallversicherung einem erheblich gehbehinderten Verletzten auf Antrag einen Zuschuß zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs gewähren, wenn der Verletzte in der Lage ist, ein Kraftfahrzeug zu führen oder wenn ihm ein geeigneter Fahrer zur Verfügung steht.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/OrthVersorgUVV/6#abs-3 (3) Der Träger der Unfallversicherung kann einem Verletzten auf Antrag einen Zuschuß zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs gewähren, wenn seine Wiedereingliederung dadurch gefördert wird.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/OrthVersorgUVV/6#abs-4 (4) Neben einem Zuschuß kann der Träger der Unfallversicherung dem Verletzten ein Darlehen gewähren.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/OrthVersorgUVV/6#abs-5 (5) Die Kosten der besonderen Ausrüstung oder des Umbaus eines Kraftfahrzeugs hat der Träger der Unfallversicherung zu übernehmen, soweit diese Einrichtungen wegen der Verletzungsfolgen erforderlich sind.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/OrthVersorgUVV/6#abs-6 (6) Die Kosten der Haltung des Kraftfahrzeugs sowie die Kosten von Reparaturen hat der Verletzte in der Regel selbst zu tragen. Zu notwendigen größeren Reparaturen kann der Träger der Unfallversicherung einen Zuschuß oder ein Darlehen gewähren.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/OrthVersorgUVV/6#abs-7 (7) Bei der Gewährung von Zuschüssen und der Übernahme von Kosten ist von den in der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung festgesetzten Beträgen auszugehen.

Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/OrthVersorgUVV/6#abs-8 (8) § 4 gilt entsprechend.

§ 5 § 7