Gesetze / Orthopädieverordnung

OrthV

§ 32 Zuschüsse und Kosten bei gemieteten Motorfahrzeugen

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/OrthV/32#abs-1 (1) Zuschüsse und Kostenübernahmen sind in entsprechender Anwendung der §§ 23 bis 31 auch bei gemieteten Motorfahrzeugen zulässig.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/OrthV/32#abs-2 (2) Ist das Fahrzeug für weniger als fünf Jahre gemietet, werden einmalige Leistungen nach Absatz 1 so berechnet, daß sich je volles Vierteljahr der Vertragsdauer ein Zwanzigstel der Leistungen nach den §§ 23, 27 und 28 sowie ein Vierzigstel der Leistung nach § 31 Satz 2 ergibt. Der Rest der Leistung nach diesen Vorschriften wird gezahlt, wenn der Beschädigte das Fahrzeug bei Ablauf der Miete kauft.

§ 31 § 33