# § 32 OrthV — Zuschüsse und Kosten bei gemieteten Motorfahrzeugen

Orthopädieverordnung  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.01.2024. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Zuschüsse und Kostenübernahmen sind in entsprechender Anwendung der §§ 23 bis 31 auch bei gemieteten Motorfahrzeugen zulässig.

(2) Ist das Fahrzeug für weniger als fünf Jahre gemietet, werden einmalige Leistungen nach Absatz 1 so berechnet, daß sich je volles Vierteljahr der Vertragsdauer ein Zwanzigstel der Leistungen nach den §§ 23, 27 und 28 sowie ein Vierzigstel der Leistung nach § 31 Satz 2 ergibt. Der Rest der Leistung nach diesen Vorschriften wird gezahlt, wenn der Beschädigte das Fahrzeug bei Ablauf der Miete kauft.

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Zitiervorschlag: § 32 OrthV

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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