Gesetze / Orthopädieverordnung

OrthV

§ 20 Instandsetzung und Ersatz von Hilfsmitteln

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/OrthV/20#abs-1 (1) Für die Instandsetzung und den Ersatz gelten dieselben Grundsätze wie für die Ausstattung mit Hilfsmitteln. Die Kosten einer durch gewöhnliche Abnutzung erforderlichen Besohlung werden nicht übernommen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/OrthV/20#abs-2 (2) Hat der Benutzer Beschädigung, Unbrauchbarkeit oder Verlust eines Hilfsmittels vorsätzlich oder grobfahrlässig herbeigeführt, so besteht für die restliche Gebrauchszeit kein Anspruch auf Instandsetzung oder Ersatz.

§ 19 § 21