Gesetze / Orthopädieverordnung

OrthV

§ 19 Blindenführhunde

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/OrthV/19#abs-1 (1) Die Kosten für tierärztliche Behandlung eines Blindenführhundes sowie für Arznei- und Verbandmittel werden im notwendigen Umfang erstattet. Nachdressuren können bewilligt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/OrthV/19#abs-2 (2) Bei Mißbrauch, Vernachlässigung oder Mißhandlung kann der Führhund entzogen werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/OrthV/19#abs-3 (3) Der Führhund und das Geschirr sind zurückzufordern, wenn der Hund auf Dauer entbehrlich oder nicht mehr geeignet ist; auf die Rückforderung kann verzichtet werden.

§ 18a § 20