Gesetze / Orthopädieausbildungsverordnung
OrthAusbVO§ 7 Teil 1 der Gesellenprüfung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/OrthAusbVO/7#abs-1 (1) Teil 1 der Gesellenprüfung soll zum Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/OrthAusbVO/7#abs-2 (2) Teil 1 der Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für die ersten drei Ausbildungshalbjahre aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/OrthAusbVO/7#abs-3 (3) Teil 1 der Gesellenprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/OrthAusbVO/7#abs-4 (4) Für den Prüfungsbereich Herstellen orthopädietechnischer Hilfsmittel nach Modell und Abgabe von Hilfsmitteln bestehen folgende Vorgaben:
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/OrthAusbVO/7#abs-5 (5) Für den Prüfungsbereich Werkstoffe und Fertigungstechnik bestehen folgende Vorgaben: