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# § 3 OrtedtDGStiftG — Stiftungsvermögen

Gesetz zur Errichtung einer „Stiftung Orte der deutschen Demokratiegeschichte“  
Stand: 23.07.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Stiftungsvermögen bilden diejenigen unbeweglichen und beweglichen Vermögengegenstände, die die Bundesrepublik Deutschland für Zwecke der Stiftung erwirbt.

(2) Die Stiftung ist berechtigt, Zuwendungen von dritter Seite anzunehmen. Die Annahme darf nur erfolgen, wenn damit keine Auflagen verbunden sind, die die Erfüllung des Stiftungszwecks beeinträchtigen.

(3) Zur Erfüllung des Stiftungszwecks erhält die Stiftung einen jährlichen Zuschuss des Bundes nach Maßgabe des jeweiligen Bundeshaushaltsgesetzes.

(4) Erträge des Stiftungsvermögens und sonstige Einnahmen sind nur zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden.

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Zitiervorschlag: § 3 OrtedtDGStiftG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/OrtedtDGStiftG/3

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