Gesetze / Orgelbauerausbildungsverordnung
OrgBAusbV§ 8 Prüfungsbereich
Stand: 01.08.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/OrgBAusbV/8#abs-1 (1) Die Zwischenprüfung findet im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag statt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/OrgBAusbV/8#abs-2 (2) Im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/OrgBAusbV/8#abs-3 (3) Der Prüfling hat zwei Arbeitsproben durchzuführen. Weiterhin hat der Prüfling Aufgaben, die sich auf die zwei Arbeitsproben beziehen, schriftlich zu bearbeiten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/OrgBAusbV/8#abs-4 (4) Die Prüfungszeit beträgt für die Durchführung der zwei Arbeitsproben fünf Stunden. Die Bearbeitungszeit für die schriftlichen Aufgaben beträgt 150 Minuten.