nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 8 OrgBAusbV — Prüfungsbereich

Orgelbauerausbildungsverordnung  
Stand: 01.08.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Zwischenprüfung findet im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag statt.

(2) Im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

- 1. Arbeitsaufträge zu erfassen sowie Arbeitsschritte zu planen und festzulegen,

- 2. Materialien unter Berücksichtigung von Eigenschaften auszuwählen und zu bearbeiten,

- 3. Werkzeuge, Geräte und Maschinen auszuwählen und einzusetzen,

- 4. Messungen durchzuführen,

- 5. Maße zu übertragen,

- 6. Verbindungen vorzubereiten und herzustellen,

- 7. Einzelteile zu Orgelteilen zusammenzufügen,

- 8. Verfahren der Oberflächenbehandlung festzulegen und anzuwenden,

- 9. Stimmwerkzeuge auszuwählen,

- 10. labiale und linguale Orgelpfeifen zu stimmen,

- 11. Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung zu berücksichtigen und

- 12. fachliche Hintergründe aufzuzeigen und die Vorgehensweise bei der Durchführung seiner Arbeiten zu begründen.

(3) Der Prüfling hat zwei Arbeitsproben durchzuführen. Weiterhin hat der Prüfling Aufgaben, die sich auf die zwei Arbeitsproben beziehen, schriftlich zu bearbeiten.

(4) Die Prüfungszeit beträgt für die Durchführung der zwei Arbeitsproben fünf Stunden. Die Bearbeitungszeit für die schriftlichen Aufgaben beträgt 150 Minuten.

---

Zitiervorschlag: § 8 OrgBAusbV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/OrgBAusbV/8

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.bund.de
